Gesetze / Soldatenlaufbahnverordnung
SLV§ 7 Beförderung
Stand: 05.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/7#abs-1 (1) Beförderung ist die Verleihung eines höheren Dienstgrades.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/7#abs-2 (2) Eine Beförderung ist, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, frühestens ein Jahr nach der Einstellung oder der letzten Beförderung zulässig, es sei denn, dass der bisherige Dienstgrad nicht regelmäßig durchlaufen werden musste.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/7#abs-3 (3) Die Dienstgrade einer Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Die Zuordnung der Dienstgrade zu den Laufbahnen ergibt sich aus Anlage 2.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/7#abs-4 (4) Den in § 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 Genannten kann abweichend von Absatz 2 ein höherer Dienstgrad verliehen werden
Den in § 1 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 genannten Soldatinnen und Soldaten wird der Dienstgrad vorläufig verliehen; er kann nach einem Wehrdienst von mindestens der in § 12 Absatz 2 Satz 1, § 22 Absatz 4 Satz 3 und § 48 Absatz 5 Satz 2 jeweils bestimmten Dauer endgültig verliehen werden. In den Fällen nach Satz 1 Nummer 2 kann der höhere Dienstgrad auch zeitweilig für die Dauer der Verwendung verliehen werden. Über die Verleihung der höheren Dienstgrade entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm bestimmte Stelle. Die Laufbahn ist in der Entscheidung zu bezeichnen. Die Sätze 1 und 4 gelten entsprechend für die in § 1 Absatz 1 Nummer 7 genannten Soldatinnen und Soldaten; der höhere Dienstgrad darf nur für die Dauer der dienstlichen Veranstaltung verliehen werden.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 7 SLV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 20.02.2023 – 1 W-VR 28/22Vorläufiger Rechtsschutz; Konkurrentenstreit um einen B 6-Dienstposten
- LG Düsseldorf, 10.04.2014 – 37 O 36/10
- OVG Sachsen-Anhalt, 26.01.2023 – 1 L 108/22Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
01.01.2025 in Kraft
§ 7 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 418)
BGBl. 2024 I Nr. 418
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.